Der Wegfall der Niederlassungsfreiheit durch den Brexit würde insbesondere bei den schätzungsweise 8.000 bis 10.000 in Deutschland existierenden „private company limited by shares“ (Ltd.) zu einer persönlichen und unbegrenzten Haftung der Gesellschafter führen. Der DAV unterstützt daher in seiner Stellungnahme durch den Ausschuss Handelsrecht die vorgesehene generelle Öffnung der grenzüberschreitenden Verschmelzung auch auf Personenhandelsgesellschaften als zusätzliche Gestaltungsoption für einen Wechsel in eine inländische Rechtsform. Der DAV hält es jedoch für wünschenswert, die Hineinverschmelzung auch in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zuzulassen.
Quelle: DAV-Depesche Nr. 41/18 vom 11.10.2018
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