Nachfolgend ein Beitrag vom 22.10.2018 von Hölken, jurisPR-InsR 21/2018 Anm. 2
Orientierungssatz zur Anmerkung
Der Insolvenzverwalter bringt durch seine Widersprüche gegen angemeldete Forderungen zum Ausdruck, dass er sie nach der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung für unberechtigt hält. Dann kann der Insolvenzverwalter nicht – ohne sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen – die Inanspruchnahme des Kommanditisten gemäß den §§ 171 Abs. 1 HS. 1, 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB für diese von ihm bestrittenen Forderungen geltend machen.
A. Problemstellung
In der Insolvenz einer Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten gemäß den §§ 171 Abs. 1 HS. 1, 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB in Höhe ihrer Einlage nur insoweit, wie die Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sind. Das OLG Hamburg hatte zu beurteilen, ob bei der Prüfung der Erforderlichkeit auch zur Tabelle angemeldete Forderungen einzubeziehen sind, die der Verwalter bestritten hat.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft hat einen Kommanditisten auf Zahlung von erhaltenen Ausschüttungen gemäß den §§ 171 Abs. 1 HS. 1, 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen.
Das LG Hamburg hatte den Kommanditisten zur Zahlung verurteilt. Die Berufung hatte indes vollumfänglich Erfolg.
Zwar habe der Kommanditist die von ihm anfänglich geleistete Einlage aufgrund von Liquiditätsausschüttungen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückerhalten. Gleichwohl sei der Insolvenzverwalter nur insoweit berechtigt, auf den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2 HGB bis zur Höhe seiner Einlage zurückzugreifen, als dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sei.
Der Insolvenzverwalter habe nicht dargelegt, dass er die zurückbezahlte Einlage für die Begleichung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO) und für die Befriedigung von Gläubigerforderungen benötige. Die Insolvenzmasse genüge, um sämtliche vom Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle festgestellten Gläubigerforderungen zu begleichen.
Über die vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen seien zwar weitere Gläubigerforderungen zur Tabelle angemeldet worden. Diese seien bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung allerdings nicht zu berücksichtigen. Der Ansicht des Insolvenzverwalters, die zur Tabelle angemeldeten Forderungen seien unabhängig davon zu berücksichtigen, ob diese (bereits) festgestellt oder (noch) bestritten seien, sei nicht zu folgen.
Dem vom Insolvenzverwalter insoweit angeführten Urteil des BGH (Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 143/13 – NZI 2016, 445) komme keine Aussagekraft für die Frage zu, welche Gläubigerforderungen der Insolvenzgläubiger im Rahmen der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB bei der Inanspruchnahme eines Kommanditisten heranzuziehen seien.
Der BGH habe in dem Urteil allein über den Umfang der Sperr- und Ermächtigungswirkung des § 93 InsO zu entscheiden gehabt. Er habe dort zulasten eines anmeldenden Gläubigers entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die Haftungsforderungen der Gläubiger gegenüber den Gesellschaftern auch dann geltend machen könne, wenn eine angemeldete Forderung später bestritten werde. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Sperr- und Ermächtigungswirkung des § 93 InsO, sondern um die Frage, ob ein Insolvenzverwalter auch dann angemeldete Forderungen zulasten des Gesellschafters geltend machen könne, wenn er diese ausdrücklich bestritten habe.
Ein solches Recht könne dem Insolvenzverwalter jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zugesprochen werden. Der Insolvenzverwalter bringe durch seine Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen zum Ausdruck, dass er sie nach der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung für unberechtigt hält. Dann aber könne der Insolvenzverwalter nicht – ohne sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen – die Inanspruchnahme des Kommanditisten für diese von ihm bestrittenen Forderungen geltend machen. Daher könnten bei verständiger Betrachtung nur anerkannte oder sonst rechtskräftig festgestellte, nicht aber vom Insolvenzverwalter bestrittene Gläubigerforderungen berücksichtigt werden (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 07.09.2016 – 9 U 9/16). Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn der Insolvenzverwalter substantiiert darlege, er müsse für den Fall der Beseitigung von Widersprüchen angemessene Rückstellungen bilden, könne vorliegend dahinstehen. Denn nach Aktenlage sei nicht erkennbar, dass zukünftig noch Gläubiger mit Erfolg Klagen auf Feststellung zur Tabelle einreichen würden.
So habe keiner der Gläubiger im Hinblick auf die bereits vor Jahren erhobenen Widersprüche Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben. Bei dieser Sachlage sei es widersprüchlich, dem Insolvenzverwalter zu gestatten, die Kommanditisten auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen, obwohl er selbst bei keiner der von ihm angeführten Forderungen anführt, aus welchen Gründen noch konkret eine Inanspruchnahme durch Erhebung einer Feststellungsklage droht.
C. Kontext der Entscheidung
Die Kommanditisten haften im Außenverhältnis gemäß § 171 Abs. 1 HS. 1 HGB in Höhe ihrer Haftsumme. Die persönliche Haftung ist nach § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB allerdings ausgeschlossen, wenn der Kommanditist seine Einlage geleistet hat. Auch bei Leistung der Einlage haftet der Kommanditist, wenn die Einlage zurückgewährt wird. Eine Einlagenrückgewähr umfasst alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die ohne gleichwertige Gegenleistung an den Kommanditisten erbracht wurden (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – II ZR 290/15 Rn. 9 – DStR 2016, 2663). Dann lebt gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB seine ursprüngliche Haftung im Außenverhältnis wieder auf. § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB widersprechende Gewinnentnahmen haben die gleiche Folge, wenn entweder der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verlust bereits unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
In der Insolvenz einer Kommanditgesellschaft schuldet der Kommanditist seine Einlage im Innenverhältnis allerdings nur noch insoweit, als sie zur Befriedigung der Gläubiger notwendig ist. Gleichermaßen ist der Insolvenzverwalter im Außenverhältnis nur insoweit zur Geltendmachung der Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB berechtigt, als die Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird.
Er hat darzulegen und zu beweisen, dass Gläubigerforderungen bestehen, für welche der Kommanditist haftet. Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urt. v. 20.02.2018 – II ZR 272/16 Rn. 15 – ZInsO 2018, 870, 871).
Macht der Kommanditist geltend, das Gesellschaftsvermögen reiche trotz der Insolvenzverfahrenseröffnung für die Gläubigerbefriedigung aus, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Gleichwohl hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit er wegen seiner Stellung allein dazu in der Lage ist (OLG Schleswig, Urt. v. 07.09.2016 – 9 U 9/16 Rn. 30).
Zutreffend geht das OLG Hamburg davon aus, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur zur Insolvenztabelle anerkannte oder sonst rechtskräftig festgestellte Gläubigerforderungen berücksichtigt werden dürfen, nicht aber vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen.
Mit dem Bestreiten der Forderung bringt der Insolvenzverwalter zum Ausdruck, dass er die Forderungen für unbegründet hält. Nach der Prüfung des Verwalters sind diese Forderungen daher nicht zu erfüllen. Dann kann für diese Forderungen von Natur aus auch die Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht in Frage kommen.
D. Auswirkungen für die Praxis
Praktische Relevanz hat die Haftung des Kommanditisten vor allem in der Insolvenz der Gesellschaft bei der Auszahlung von nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckten Gewinnausschüttungen. Wurden an den Kommanditisten Gewinne ausgezahlt, ohne dass die KG Gewinne erzielt hat, handelt es sich um sog. Scheingewinne. Deren Auszahlung an die Kommanditisten wird wie eine Rückzahlung der Einlage behandelt, so dass die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber insoweit als nicht geleistet gilt.
In der Insolvenz von Schiffsfonds können vom Insolvenzverwalter aufgrund der insbesondere infolge der Weltwirtschaftskrise 2007 verbreiteten Praxis der Auszahlung von Scheingewinnen sehr häufig hohe Insolvenzmassen durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten realisiert werden.
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.
Diese Regel hat das OLG Hamburg nun, wie zuvor das OLG Schleswig, insoweit konkretisiert, als das im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten nur diejenigen Insolvenzforderungen berücksichtigt werden dürfen, denen der Insolvenzverwalter nicht widersprochen hat.
Offengelassen hat das Oberlandesgericht mangels Entscheidungserheblichkeit, ob etwas anderes dann geltend könnte, wenn der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, er müsse für den Fall der Beseitigung von Widersprüchen angemessene Rückstellungen bilden.
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: