Nachfolgend ein Beitrag vom 10.9.2018 von Hölken, jurisPR-InsR 18/2018 Anm. 4

Leitsatz

Die Begleichung von Mietzinsverbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch ihre Muttergesellschaft im Rahmen eines Cash Pools stellt auch dann eine inkongruente Deckung dar, wenn sämtliche Mietzinsen während der Vertragslaufzeit auf diese Weise bezahlt worden sind, ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen die Muttergesellschaft aber nicht begründet worden ist.

A. Problemstellung

Das OLG Stuttgart befasst sich mit der Inkongruenz von Mietzahlungen durch Konzernunternehmen im Rahmen eines Cash Pools.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Beklagte hatte eine Immobilie an die Schuldnerin vermietet. Der Mietzins wurde jeweils monatlich von dem Konto der Muttergesellschaft der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen. Aufgrund eines am 11.07.2013 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags wurde am 01.10.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Der Kläger focht daraufhin die Mietzinszahlung durch Überweisung für Juni 2013, welche am 12.06.2013 erfolgte und an diesem Tag auf dem Zielkonto der Beklagten wertgestellt wurde, nach § 131 InsO an.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das OLG Stuttgart hat die Berufung jedoch zurückgewiesen.
Bei der Mietzahlung handele es sich um eine mittelbare Zuwendung der Schuldnerin an die Beklagte. So habe die Muttergesellschaft zunächst die Miete an die Beklagte überwiesen, die Zahlung dann aber im Innenverhältnis auf dem Clearingkonto der Schuldnerin verbucht.
Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung sei, komme es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich sei daher, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte habe verstehen müssen und dürfen.
Bei der Annahme, für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass nicht die Schuldnerin Kontoinhaberin war, weil die Angabe des Überweisenden auf dem Kontoauszug als „B.P. DEUTSCHL“ auch als Kurzbezeichnung der (unter B. P. D. GmbH firmierenden) Schuldnerin hätte gedeutet werden können, komme als Leistender von vornherein nur die Schuldnerin in Betracht.
Auch bei der Annahme, die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Überweisung nicht vom Konto der Schuldnerin erfolgt war, handele es sich im Rechtssinne um eine Leistung der Schuldnerin.
Bei einer Leistung kraft Anweisung i.S.d. §§ 783 ff. BGB bewirke der Angewiesene nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger.
In tatsächlicher Hinsicht fehle eine konkrete „Anweisung“ der Schuldnerin zwar. Allerdings habe ein „automatischer Zahlungslauf“ in der Weise stattgefunden, dass die Muttergesellschaft die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bezahlte und die Zahlungen auf dem Clearing-Konto verbuchte. Zudem lasse allein der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Schuldnerin von sich aus die Begleichung der Verbindlichkeiten veranlasst habe, die Qualifikation der Zahlung als Leistung der Schuldnerin nicht entfallen, weil jedenfalls keine eigene Tilgungsbestimmung der Muttergesellschaft vorliege. Damit liege nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten eine Tilgungsbestimmung der Schuldnerin vor.
Eine Leistung der Schuldnerin könne dann nur noch unter der Voraussetzung abzulehnen sein, dass es an einer wirksamen Anweisung fehle und eine vermeintliche Anweisung der Schuldnerin auch nicht zuzurechnen sei. Habe es die Schuldnerin jedoch ihrer Muttergesellschaft überlassen, ihre Buchhaltung selbstständig auf fällige Verbindlichkeiten durchzusehen und diese ohne Absprache im Einzelfall zu begleichen, sei die Anweisung aufgrund dieser generalisierten Veranlassung der Schuldnerin zuzurechnen.
Die Zahlung stelle auch eine inkongruente Deckung dar. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO sei eine Leistung u.a. inkongruent, wenn sie vom Gläubiger „nicht in der Art“ beansprucht werden konnte. Dies sei der Fall, wenn die Leistung von dem abweiche, was nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldet sei. Die Kongruenz sei nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprächen, schadeten nicht.
Eine erhebliche Abweichung liege insbesondere vor, wenn ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit erfülle. Eine Drittzahlung sei hingegen kongruent, wenn dieser Zahlungsweg durch eine dreiseitige Vereinbarung der Beteiligten zuvor abgesprochen worden sei. Dabei komme eine Abrede auch stillschweigend in Betracht, insbesondere dann, wenn zwei Unternehmen gesellschaftsrechtlich verflochten seien und ein Unternehmen Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben für das andere Unternehmen übernehme. In der bloßen Erbringung der nicht geschuldeten Leistung liege regelmäßig allerdings noch keine Änderung des Schuldgrunds.
Die Muttergesellschafterin habe die Mietverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zudem weder schuldbefreiend übernommen noch sei sie diesen beigetreten. Ausdrücklich sei eine Schuldübernahme unstreitig nicht getroffen worden. Die Rechtsbeziehung habe sich vielmehr darin erschöpft, dass die Muttergesellschaft die Miete tatsächlich von ihrem Konto bezahlt habe.
Bei der Annahme, die Beklagte habe sich unter dem Kontoinhaber „B.P. DEUTSCHL“ die Schuldnerin vorstellen müssen, komme eine konkludente Schuld(mit)übernahme schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht.
Es gelte aber auch dann nichts anderes, wenn die Drittzahlung offenkundig gewesen sein sollte. In der Bezahlung einer Verbindlichkeit liege nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung, für diese einstehen zu wollen. Konnte die Beklagte demnach von der Muttergesellschaft die Zahlung nicht fordern, liege aufgrund des abweichenden Zahlungswegs eine inkongruente Deckung vor.
Dass die Schuldnerin sämtliche Mietzahlungen an die Beklagte über ihre Muttergesellschaft abgewickelt habe, ändere an der Inkongruenz nichts. Zwar begründeten verkehrsübliche Abweichungen vom Zahlungsweg wie die Überweisung vom eigenen Konto, eine Einzugsermächtigungslastschrift oder die Hingabe eines eigenen Schecks keine inkongruente Deckung. Das Cash-Pooling innerhalb verflochtener Gesellschaften könne dem aber nicht gleichgestellt werden. Nach dem äußeren Bild handele es sich um schlichte Drittzahlungen, weil die poolführende Gesellschaft nach außen nicht wie ein Kreditinstitut auftrete.
Die objektive Gläubigerbenachteiligung liege schließlich darin, dass das Guthaben der Schuldnerin auf dem Clearingkonto verringert worden sei.

C. Kontext der Entscheidung

Drittzahlungen auf Verbindlichkeiten des Schuldners eröffnen dem Insolvenzverwalter in vielen Fällen Möglichkeiten der Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Dennoch bereiten viele anfechtungsrechtliche Tatbestandsmerkmale bei Drittzahlungen erhebliche Schwierigkeiten.
Die Inkongruenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners oder eines Dritten voraus, die einem Insolvenzgläubiger die von ihm nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchende Sicherung oder Befriedigung, die sog. inkongruente Deckung, gewährt oder ermöglicht hat und zu einer jedenfalls mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat.
Bei Drittzahlungen ist schon eine Rechtshandlung des Schuldners nicht ohne weiteres zu bejahen. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Schuldner über eine Mittelperson an seinen Gläubiger geleistet hat. Das ist insbesondere der Fall bei Zahlungsaufträgen, Anweisungen und Verträgen zugunsten Dritter. Dann ist nicht die Mittelperson Anfechtungsgegner, sondern der Leistungsempfänger. Abzugrenzen sind mittelbare Zuwendungen des Schuldners über eine Mittelperson von Leistungen der Mittelperson selbst grundsätzlich anhand der vertraglichen Zweckbestimmung. Bei Zweifeln ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich.
Das OLG Stuttgart hatte zunächst zu beurteilen, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont eine unmittelbare Leistung von dem Konto der Schuldnerin oder eine mittelbare Leistung von dem Konto der Muttergesellschaft erbracht wurde. Das konnte das OLG Stuttgart aber offenlassen. Die Abgrenzung hätte an der Anfechtbarkeit nichts geändert, weil gleichermaßen eine Leistung der Schuldnerin vorgelegen hätte und für die Beurteilung der Inkongruenz der Leistung allein die objektive Lage maßgeblich ist (Ede/Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 131 Rn. 4 m.w.N.). Ob aus dem objektiven Empfängerhorizont des Anfechtungsgegners eine unmittelbare oder mittelbare Leistung des Schuldners vorliegt, ist in Bezug auf die Inkongruenz einer Leistung unerheblich.
Entscheidend war daher die Abgrenzung einer Zuwendung des Schuldners von einer Leistung der Mittelperson. Zutreffend hat das OLG Stuttgart hier eine Leistung der Mittelperson verneint. Erbringt eine Muttergesellschaft Leistungen aus einem Guthaben der Tochtergesellschaft über die Verrechnung in einem Cash Pool, kann auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Anweisung der Schuldnerin nicht ohne weiteres eine Leistung der Muttergesellschaft angenommen werden. Dazu bedürfte es – wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt – jedenfalls einer eindeutigen Tilgungsbestimmung.
Entscheidend für die Anfechtbarkeit von Drittzahlungen ist häufig, ob durch die Drittzahlung Inkongruenz gegeben ist.
In Übereinstimmung mit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Inkongruenz von Drittzahlungen hat es das OLG Stuttgart für die Kongruenz der Leistung nicht ausreichen lassen, dass alle Mietzahlungen der Schuldnerin von Anfang an über das Clearing Konto der Muttergesellschaft abgewickelt wurden.
An die Kongruenz werden strenge Anforderungen gestellt. Nur die verkehrsübliche Zahlungsweise durch Scheckausstellung, Überweisung oder im Rahmen des Lastschriftverfahrens bewirkt eine kongruente Befriedigung (BGH, Urt. v. 09.01.2003 – IX ZR 85/02 – NZI 2003, 197, 198). Sonstige Leistungen Dritter stellen daher grundsätzlich eine inkongruente Deckung dar.
Der Abwicklung von Zahlungen innerhalb eines Konzerns über Cash-Pool Systeme liegt teilweise eine vergleichbare Interessenlage zugrunde wie bei der Abwicklung von Zahlungen über einen Zahlungsdienstleister. In Cash-Pool Systemen kommt es zu einem konzerninternen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, in der Regel von der Konzernmutter übernommenes Finanzmanagement. Dabei wird Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzogen und werden umgekehrt Liquiditätsunterdeckungen durch gruppeninterne Darlehen ausgeglichen. Dadurch können die bei Bankdarlehen anfallenden Sollzinsen vermieden bzw. verringert werden (Reuter, NZI 2011, 921, 922). Dabei findet meist tagesaktuell in der Weise ein Ausgleich zwischen einem Zielkonto der Muttergesellschaft des Konzerns und den Zahlungsverkehrskonten der beteiligten Tochtergesellschaften statt, dass positive wie negative Salden der Zahlungsverkehrskonten zugunsten bzw. zulasten des Zielkontos glattgestellt werden (Holzborn in: Holzborn/v. Vietinghoff, Haftung und Insolvenz im GmbH-Recht, 1. Aufl. 2013, Rn. 253).
Mittlerweile haben diese Vorteile zu einer erheblichen Verbreitung des Cash Poolings geführt.
Teilweise wird vor diesem Hintergrund unter ausdrücklicher Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten, bei der Abwicklung von Zahlungen über ein Cash Pool System keine Inkongruenz mehr anzunehmen (Geiger, NZI 2014, 585, 589 f.). Dieser vereinzelt gebliebenen Ansicht wird jedoch zutreffend entgegengehalten, dass der Zahlungsverkehr innerhalb eines Cash Pool Systems nicht ausreichend mit dem Zahlungsverkehr über professionelle Zahlungsdienstleister vergleichbar ist. So haben die am Cash Pool System teilnehmenden Gesellschaften regelmäßig ihr eigenes Bankkonto, über das sie den sie betreffenden Zahlungsverkehr abwickeln (Spiekermann, NZI 2014, 1030, 1033 f.). Liquiditätsunterdeckungen werden lediglich durch Liquiditätsüberschüsse anderer Konzerngesellschaften ausgeglichen. Daher werden auch beim Cash Pooling letztendlich Zahlungen zumeist über das Konto des Schuldners und nicht über Konten anderer Konzerngesellschaften abgewickelt. Direktzahlungen anderer Konzerngesellschaften an Gläubiger des Schuldnerunternehmens im Rahmen eines Cash Pool Systems, das diese ungewöhnliche Poolstruktur vorsieht – wie sie allerdings der Besprechungsentscheidung zugrunde liegen – sind dem Cash Pooling daher regelmäßig fremd, so dass in diesem Fall Inkongruenz gegeben ist (vgl. Holzborn in: Holzborn/v. Vietinghoff, Haftung und Insolvenz im GmbH-Recht, Rn. 247 ff.).
Dass das OLG Stuttgart in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kongruenz von Zahlungen im Rahmen des Cash Poolings abgelehnt hat, vermag vor diesem Hintergrund zu überzeugen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Cash Pooling ist für Konzernunternehmen mit erheblichen Vorteilen verbunden. So kann insbesondere die Zinsbelastung verringert werden. Das hat zu einer erheblichen praktischen Bedeutung des Cash Poolings geführt. Beim Zahlungsverkehr mit insolvenzbedrohten Konzernunternehmen ist die Frage der Anfechtbarkeit von Zahlungen im Rahmen des Cash Poolings daher von erheblicher praktischer Relevanz. Für Insolvenzverwalter bedeutet die zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit ein Mittel zur Mehrung der Insolvenzmasse, das den Insolvenzgläubigern zugutekommt.
Letztendlich ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BGH relativ eindeutig. Werden Leistungen von einem anderen Konzernunternehmen erbracht, handelt es sich um eine Drittleistung, die als inkongruente Leistung unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar ist. Das ist allerdings beim Cash Pooling nicht der Regelfall. Vielmehr wird regelmäßig der Zahlungsverkehr über das Konto des einzelnen Konzernunternehmens abgewickelt, und es erfolgt lediglich ein konzerninterner Liquiditätsausgleich. An der Leistung durch den Schuldner ändert dieser Innenausgleich nichts.
Im Konzernverbund kommt es in der Praxis aber auch teilweise dazu, dass Konzernunternehmen Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen, die Liquiditätsprobleme haben, über eine besondere Poolstruktur direkt begleichen. Liegt dieser Zahlung eine (konkludente) Anweisung zugrunde, handelt es sich bei Fehlen einer entsprechenden Absprache mit dem Vertragspartner um eine inkongruente Leistung, die unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar ist.
Vertragspartner von Unternehmen, die sich am Cash Pooling beteiligen und in diesem Rahmen auch Drittleistungen erbringen, sollten sich besonders gegen Anfechtungsrisiken absichern und daher das Cash Pooling bzw. die Leistung durch ein anderes Konzernunternehmen rechtzeitig als vertraglichen Zahlungsweg festlegen. Soweit diese kongruenzbegründende Abrede nicht ihrerseits anfechtbar ist, kann damit das Anfechtungsrisiko insoweit beseitigt werden.
Offengelassen hat das OLG Stuttgart, ob das gleiche zu gelten hat, wenn auf dem Clearing Konto der Schuldnerin kein Guthaben vorhanden gewesen wäre. Das Landgericht hatte dies zuvor bejaht, das OLG Stuttgart die Frage aber nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil das Clearing Konto ein Guthaben ausgewiesen hatte.
Da nach dem BGH die Anfechtbarkeit auch dann gegeben ist, wenn zwischen Schuldner und Drittem die darlehensweise Überlassung der zur Befriedigung des Anfechtungsgegners erforderlichen Mittel vereinbart war (BGH, Urt. v. 17.03.2011 – IX ZR 166/08 – NZI 2011, 400, 400 f.) und Drittzahlungen durch Konzernunternehmen als Darlehen an das Schuldnerunternehmen behandelt werden (Holzborn in: Holzborn/v. Vietinghoff, Haftung und Insolvenz im GmbH-Recht, Rn. 250), ergeben sich – wie zuvor das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – insoweit keine Unterschiede.

Inkongruenz von Mietzahlungen durch Konzernunternehmen im Rahmen eines Cash Pools
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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Inkongruenz von Mietzahlungen durch Konzernunternehmen im Rahmen eines Cash Pools
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