Nachfolgend ein Beitrag vom 12.3.2018 von Roth, jurisPR-InsR 5/2018 Anm. 3

Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Der über das Vermögen einer GmbH bestellte Insolvenzverwalter hat gegen deren Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. den §§ 134, 138 InsO, wenn der Geschäftsführer beim Kauf einer GbR einen unangemessenen und überhöhten Preis für den Firmenwert der Aktiva der GbR gezahlt hat und der erworbene Firmenwert, insbesondere das Know-how, von der Käuferin weder wirtschaftlich genutzt noch verwertet werden konnte.
2. Der Geschäftsführer überschreitet seinen nach der Business Judgment Rule bestehenden Ermessensspielraum, wenn er keinerlei stichhaltige Gründe dafür vortragen kann, die den Erwerb des Firmenwerts angemessen oder auch „vernünftigerweise“ als angemessen erscheinen lassen. Dabei muss der Firmenwert eines erworbenen Unternehmens in einem realistischen Verhältnis zu dessen Betriebsergebnis und zu der Verwertbarkeit des Know-hows in der Vergangenheit stehen.

A. Problemstellung

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich ein GmbH-Geschäftsführer beim Kauf eines Unternehmens schadensersatzpflichtig macht, wenn bei der Kaufpreisbildung ein überzogener Preis für den Firmenwert der erworbenen Aktiva zugrunde gelegt wurde und zudem der erworbene Firmenwert von der Käuferin (Gesellschaft) wirtschaftlich nicht genutzt oder verwertet werden kann. Dabei wendet das Berufungsgericht die Grundsätze der Business Judgment Rule an, wonach der GmbH-Geschäftsführer im Streitfall pflichtwidrig handelt, wenn er keine stichhaltigen Gründe dafür vortragen kann, weshalb die Gesellschaft die Aktiva zu einem Kaufpreis erwerben sollte, der weder das Betriebsergebnis der Verkäuferin in der Vergangenheit noch die Verwertbarkeit des Know-hows in der Vergangenheit in vertretbarer Weise berücksichtigt.
In der Fallkonstellation, die das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, wirkte sich zudem noch der Umstand aus, dass der beklagte Geschäftsführer den Kauf zugleich im Namen der Gesellschaft und im eigenen Namen (als Gesellschafter der Verkäuferin) tätigte und deshalb eine besondere Loyalitätspflicht auf der Käuferseite innehatte.
Das OLG Frankfurt berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass die Gesellschaft nicht wirksam auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verzichten konnte, da ein solcher Verzicht i.S.d. § 43 Abs. 3 GmbHG eine nach § 134 unentgeltliche Leistung und damit anfechtbare Rechtshandlung darstellt und folglich nicht anfechtungsfest innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist von der Insolvenzschuldnerin ausgesprochen werden kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Beklagte war Geschäftsführer der B.-GmbH bzw. der späteren Insolvenzschuldnerin. Gemeinsam mit einem Bekannten hatte er die A.-GbR Ende der 1990er Jahre gegründet. Geschäftsgegenstand dieser A.-GbR war die Entwicklung, Herstellung und der Handel mit technischen Geräten, insbesondere die Entwicklung eines Geräts, mit dem sich die Position der Sonne standortgenau ermitteln ließ (SunTracker Controller).
In 2007 erwirtschaftete die A.-GbR keine Umsatzerlöse mehr und verfügte nur noch über ein Gesamtvermögen von rund 9.000 Euro, das im Wesentlichen aus fertigen Erzeugnissen und Waren sowie Sachanlagen bestand. Anfang 2008 kaufte die B.-GmbH die Aktiva der A.-GbR, wobei sich der Kaufpreis i.H.v. 30.000 Euro wie folgt zusammensetzte: 85% der Kaufpreissumme entfielen auf den Firmenwert und die übrigen 15% auf das Anlagevermögen.
In den Folgejahren geriet die B.-GmbH in eine wirtschaftliche Krise, bis der Geschäftsführer schließlich Anfang 2012 einen Insolvenzantrag für die B.-GmbH stellte. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht im Mai 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.-GmbH und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger forderte von dem Beklagten unter anderem Schadensersatz wegen Verstoßes gegen seine Geschäftsführerpflichten beim Kauf der A.-GbR mit der Begründung, dass die gekaufte Gesellschaft keinen Firmenwert in der genannten Höhe gehabt habe.
Das LG Kassel hatte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten mit der Begründung versagt, dass die B.-GmbH seinerzeit aufgrund der Alleingesellschafterstellung und Alleingeschäftsführung des Beklagten wirksam auf die Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet habe.
In der Berufsinstanz hingegen obsiegte der Kläger überwiegend: Das OLG Frankfurt hat ihm einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vermeintlichen Firmenwerts zugesprochen.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht nach § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. den § 134, 138 InsO wegen Verletzung seiner Obliegenheiten als Geschäftsführer beim Erwerb der Aktiva der A.-GbR.
Den Schaden hat das OLG Frankfurt auf die Höhe des Firmenwerts taxiert, soweit dieser den Wert des Umlaufvermögens übersteigt. Dabei sei das gebundene Sondervermögen der Insolvenzschuldnerin dadurch geschädigt worden, dass die Insolvenzschuldnerin einen unangemessenen und überhöhten Preis für den Firmenwert der Aktiva der A.-GbR gezahlt habe und dass die Insolvenzschuldnerin zudem den erworbenen Firmenwert, insbesondere das Know-how der A.-GbR, nicht wirtschaftlich nutzen und verwerten kann. Hinsichtlich des Abzugs des Umlaufvermögens, bestehend aus fertigen Erzeugnissen und Waren (fertige Steuerungen und Prototypen) hat das OLG Frankfurt die gleichbleibende Bewertung dieses Bilanzpostens in den Bilanzen 2006 und 2007 zugrunde gelegt. Danach sei der Wert der fertigen Erzeugnisse der A.-GbR, die an einem Verkauf dieser Aktiva interessiert war, nicht zu niedrig angesetzt. Bei unverwertbaren fertigen Erzeugnissen wäre eher ein Sinken des Wertes zu erwarten gewesen.
Hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Beklagten führt das OLG Frankfurt aus, dass diesem zwar im Rahmen seiner Geschäftsführung bei unternehmerischen Entscheidungen ein Ermessensspielraum zusteht (Business Judgment Rule). Dieser Handlungsspielraum sei hier jedoch überschritten, da der Beklagte keine stichhaltigen Gründe dafür vortragen konnte, weshalb die Insolvenzschuldnerin seinerzeit die Aktiva zu einem Kaufpreis erworben habe, der weder das Betriebsergebnis der A.-GbR in der Vergangenheit noch die Verwertbarkeit des Know-hows in der Vergangenheit in vertretbarer Weise berücksichtigt.
Im Insolvenzverfahren konnte der Insolvenzverwalter den Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG geltend machen (§ 92 InsO), ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG bedürfe.
Abschließend führt das OLG Frankfurt aus, dass in der vorliegenden Fallkonstellation entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz die Geltendmachung des Schadensersatzes durch den Insolvenzverwalter auch nicht durch einen Verzicht seitens der Insolvenzschuldnerin ausgeschlossen war. Denn neben der im Streitfall nicht hinreichend dargelegten Dokumentation eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses gemäß § 48 GmbHG hatte der Kläger den Verzicht der Gesellschaftsansprüche durch den Beklagten als Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin nach den §§ 134, 143 InsO wirksam angefochten. Der Verzicht auf diesen Schadensersatzanspruch stelle eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO und damit eine anfechtbare Rechtshandlung dar, die vorliegend innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist vom Kläger wirksam angefochten wurde.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt bewegt sich in einer Rechtsprechungslinie mit einem anderen obergerichtlichen Urteil des OLG Oldenburg, das sich bereits im Jahre 2006 mit der Problematik der Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers beschäftigte (OLG Oldenburg, Urt. v. 22.06.2006 – 1 U 34/03). Kernaussage dieses Urteils war seinerzeit, dass einem Geschäftsführer zwar ein weiter Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen eingeräumt werden müsse; dieses Ermessen jedoch dann überschritten ist, wenn es die Bereitschaft zu unternehmerischen Risiko dergestalt überdehnt, dass sich die geschäftsleitende Entscheidung in einem unverantwortlichen oder pflichtwidrigen Bereich bewegt. Diese Regel hat das OLG Frankfurt im Streitfall in nachvollziehbarer und konsequenter Weise auf die Frage einer noch zulässigen Kaufpreistaxierung bei Unternehmenserwerben übertragen.
Zugleich stellt die Entscheidung des OLG Frankfurt insoweit ein Novum dar, da sie klar herausstellt, dass künftig auch der Firmenwert bei einem Unternehmenskauf bzw. asset deal als justiziable Größe herangezogen werden kann. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht den Firmenwert durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass das OLG Frankfurt hier in stringenter Anwendung des Anfechtungsrechts die fehlerhafte Bewertung der Vorinstanz zur Frage des (unwirksamen) Verzichts der Gesellschaft/Insolvenzschuldnerin auf den Schadensersatzanspruch gegen den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer korrigiert hat.

D. Auswirkungen für die Praxis

Diese Entscheidung wird zukünftig für drei Personengruppen von Bedeutung sein: Den Insolvenzverwaltern wird mit diesem Urteil ein Instrument an die Hand gegeben, um die Masse in den Insolvenzverfahren zu vergrößern, wenn im Anfechtungszeitraum entsprechende asset deals auf der Grundlage nicht stichhaltiger Bewertung von Aktivposten und insbesondere Firmenwerten der erworbenen Unternehmensgegenstände stattfanden. Insbesondere erfolgt hier die Bestätigung, dass ein Verzicht der Gesellschaft auf Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer innerhalb des Anfechtungszeitraums nicht wirksam erfolgen kann.
Andererseits gibt die Entscheidung den Geschäftsführern zumindest eine grobe Richtschnur an die Hand, um im Rahmen von Unternehmenskäufen vertretbare (d.h. im Zweifel auch gerichtsfeste) Kaufpreise zu taxieren, sofern sie auf Grundlage eines entsprechenden Wertgutachtens berechnet werden. Wie bei jedem Transaktionsgeschäft muss auch hier die besondere Bedeutung einer umfassenden Due Dilligence im Vordergrund stehen.
Losgelöst von der konkreten Fallkonstellation in der Entscheidung des OLG Frankfurt wird die Frage der richtigen Bewertung von zu erwerbenden Firmenwerten insbesondere bei der wachsenden Anzahl von Käufen von Start-ups bedeutsam sein. Denn in diesem Bereich stellt in der Regel der Firmenwert das einzige kaufpreisbildende Element dar (so auch Theiselmann, EWiR 2017, 685). Das OLG Frankfurt hat für die Bestimmung des angemessenen Firmenwerts beispielsweise die Stammkundschaft, gutes Management, effiziente Herstellungsverfahren, Know-how als wertbildende Faktoren angeführt. Auf Grundlage dessen sollte dann ein entsprechendes Unternehmensbewertungsgutachten vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer etc. eingeholt werden, wobei die betreffenden Bewerter bestenfalls auch in der Lage sein sollten, die betreffende Branche des anvisierten Unternehmens zutreffend und realistisch einschätzen zu können.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Erwerb der Aktiva einer anderen Firma
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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