Nachfolgend ein Beitrag vom 28.8.2017 von Wozniak, jurisPR-InsR 17/2017 Anm. 5

Orientierungssätze

1. Grundsätzlich fehlt es an einer Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beanstandeten – Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
2. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für das Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift. Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.
3. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt.
4. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstößt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt.

A. Problemstellung

Das LG München II hatte sich mit einer für Insolvenzverwalter immer wieder relevanten Frage zu befassen, nämlich mit dem Thema, inwieweit eine Anweisung der Gesellschafterversammlung eine Haftung des Geschäftsführers auf der Basis von § 43 Abs. 2 GmbHG ausschließt. Gerade in Ein-Personen-GmbHs, in denen ein einziger Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, ist in der Literatur weitgehend anerkannt, dass eine Anweisung keiner förmlichen Gesellschafterversammlung bedarf und insofern auch eine Weisung des Alleingesellschafters an den Geschäftsführer (also sich selbst) grundsätzlich entlastende Wirkung, etwa bei der Vornahme von bestimmten Zahlungen haben kann. Das LG München II kommt allerdings überzeugend zu der Auffassung, dass eine Ausnahme dann gilt, wenn die Weisung gegen zwingende Kapitalerhaltungsvorschriften oder gegen § 64 GmbHG verstößt oder wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen erhält und ausführt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend. Der Beklagte war vom 22.01.2004 bis 07.06.2011 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Des Weiteren war er im Zeitraum vom 14.10.2003 bis 07.06.2011 auch Geschäftsführer einer weiteren GmbH. Die erstgenannte GmbH war und ist eine hundertprozentige Tochter der zweitgenannten GmbH. Gesellschafter der erstgenannten GmbH waren bis zum 29.12.2014 der Beklagte zu 99%, jedoch für Rechnung des Klägers (Treuhandvertrag), und ebenfalls der Beklagte mit einem weiteren Prozent Geschäftsanteil auf eigene Rechnung. Die 99%ige Beteiligung hielt der nach außen als alleiniger Gesellschafter auftretende Beklagte auf Grundlage eines Treuhandverhältnisses für den Kläger.
Am 07.06.2011 wurde die Ehefrau des Beklagten als alleinige Geschäftsführerin der GmbH ins Handelsregister eingetragen. Am 20.02.2012 schied diese als Geschäftsführerin aus, und der Beklagte wurde erneut als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für beide GmbHs ins Handelsregister eingetragen. Am 09.03.2012 schied dieser erneut als Geschäftsführer aus, und Frau A. wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Deren Ausscheiden wurde für beide GmbHs jeweils am 26.03.2013 in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 15.02.2012 kündigte der Beklagte das Treuhandverhältnis mit dem Kläger. Am 29.12.2014 bestellte die Gesellschafterversammlung den Kläger zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der beiden Gesellschaften. Die Eintragungen erfolgten am 10.02.2015 bzw. 17.02.2015.
Der Kläger behauptet nunmehr, der Beklagte habe im Jahr 2011 eine Vielzahl von Zahlungen zulasten des Geschäftskontos der beiden Gesellschaften veranlasst, die ohne Vertragsgrundlage oder sonstige Rechtfertigung erfolgt seien. Es handele sich dabei um Lastschriften und Barabhebungen, um privat veranlasste Kostenübernahmen, um rechtsgrundlose Gehaltszahlungen sowie rechtsgrundlose Zahlungen an eine weitere Gesellschaft. Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte im gesamten Zeitraum 2011 faktischer Geschäftsführer der beiden GmbHs gewesen sei. Die Geschäftsführung durch die Ehefrau des Beklagten sei ausschließlich auf Weisung und Veranlassung des Beklagten durchgeführt worden, eigenständige Geschäftsführungsentscheidungen habe die Ehefrau nicht getroffen. Jede einzelne derjenigen Maßnahmen, welche Gegenstand der Klage seien, sei entweder durch den Beklagten selbst oder auf dessen Veranlassung erfolgt. Das gleiche gelte für die formale Geschäftsführerin Frau A., die gar keine Kenntnis von den Geschäften der GmbHs gehabt habe und bis zu ihrer Amtsniederlegung im guten Glauben und nur auf Zuruf des Beklagten agiert habe. Der Kläger behauptet schließlich, die beiden Gesellschaften, vertreten durch den Kläger in seiner Eigenschaft als gemäß § 181 BGB befreiter Geschäftsführer, hätten sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten am 29.12.2014 an ihn, den Kläger, abgetreten. Diese Abtretung sei zum Zwecke der treuhänderischen Geltendmachung für Rechnung der beiden Gesellschafter erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass der Beklagte den Gesellschaftern insbesondere aus § 43 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie als § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ferner schulde der Beklagte auch Herausgabe gemäß § 812 BGB. Der Kläger beantragt daher Zahlung i.H.v. 272.649,02 Euro nebst Zinsen.
Der Beklagte bestreitet, im gesamten Zeitraum faktischer Geschäftsführer gewesen zu sein. Auch die Abtretung sei nicht wirksam. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Abtretung am 29.12.2014 nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen und habe somit auch keine Abtretung vornehmen können. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse seien auf den vom Kläger vorgelegten Abtretungsurkunden nicht ersichtlich und würden bestritten. Die Abtretung verstoße auch gegen gesetzliche Vorschriften, da die beiden GmbHs im Zeitpunkt der behaupteten Abtretung bereits insolvenzreif gewesen seien. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt. Es sei streng zwischen der gesellschaftsrechtlichen Ebene der Geschäftsführeranstellung mit dem Pflichtenkatalog und dem Treuhandverhältnis, das die Grundlage der Haltung der Gesellschaftsanteile für den Kläger war, zu differenzieren. Nur aus einer Verletzung des Treuhandverhältnisses kämen vorliegende Ansprüche in Betracht, die allerdings nicht streitgegenständlich seien, und aus diesem Grunde verjährt.
Das LG München II sieht die zulässige Klage als unbegründet an, da keine Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder Bereicherung bestünden.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages (hier Treuhandvertrag) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus. Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die Leistungsnähe zwischen dem Dritten und dem Schuldner, das Vorliegen eines Einbeziehungsinteresses, die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit sowie das Schutzbedürfnis des Dritten. Vorliegend fehle es insbesondere an dem Einbeziehungsinteresse sowie an der Schutzbedürftigkeit. Ersteres setze voraus, dass der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich sei und ihm Schutz und Fürsorge schulde. Dies sei der Fall, wenn zwischen dem Dritten und dem Gläubiger eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag bestehe, wie etwa einem familienrechtlichen, mietvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnis. Hieran fehle es jedoch. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Gesellschafter der beiden GmbHs gewesen, so dass eine Rechtsbeziehung, geschweige denn eine personenrechtliche Einschlägigkeit, nicht bestehe. Aber auch eine Schutzbedürftigkeit der beiden Gesellschaften sei zu verneinen. Diese hätten nämlich ausreichende eigene Ansprüche gegen den Beklagten. Es kämen insoweit sowohl vertragliche Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Beklagten als auch gesetzliche Ansprüche gemäß § 43 GmbHG und §§ 823 ff. BGB in Betracht.
Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Beklagten bestünden nicht. Eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG sowie eine Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB setze ein pflichtwidriges Geschäftsführerverhalten voraus. Hieran fehle es jedoch im konkreten Fall. Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 280 Abs. 1 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Alleingesellschafter beider Gesellschaften war. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte 99% der Geschäftsanteile jeweils nur treuhänderisch gehalten habe. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten sei nach gefestigter Rechtsprechung nur der Treuhänder. Seine Beziehungen zum Treugeber seien rein schuldrechtlicher Natur. An einer Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG fehle es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschaftsversammlung den Geschäftsführer zu dem später beanstandeten Verhalten anweise. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten (etwa aus den §§ 30, 64 GmbHG) verstoße, müsse er die Weisung befolgen und hafte der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Diese Grundsätze gälten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter habe und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen treffe und Maßnahmen ergreife. Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-GmbH bedürfe es daher keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses. Entsprechendes gelte, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführe. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen die zwingenden Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 und 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstoße. Entsprechendes gelte, wenn der Gesellschafter Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteile oder diesen zustimme. Dies sei jedoch vom Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht ausreichend vorgetragen worden. Der Kläger habe lediglich behauptet, dass vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum massive Insolvenzverschleppungshandlungen vorgenommen worden seien. Dieser Vortag genüge jedoch den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Auch die Tatsache, dass es sich bei einer Gesellschaft um eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der anderen Gesellschaft handelte, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der Beklagte sei bei beiden Gesellschaften Alleingesellschafter gewesen, so dass sein Wille dem Willen beider Gesellschaften entsprach und somit eine Pflichtwidrigkeit ausscheide.
Aus dem gleichen Grund scheide auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie gemäß § 826 BGB aus. Nach der Rechtsprechung des BGH verletzen die Gesellschafter einer GmbH weder ihre Treuepflichten noch schulden sie unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird. Unter diesen Voraussetzungen hafte auch der Geschäftsführer, der eine derartige Weisung der Gesellschafter befolge oder selbst alleiniger Gesellschafter sei, nicht gemäß § 823 BGB.
Schließlich scheide auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vorliegend aus. Soweit es um die vom Kläger behaupteten Zahlungen gehe, habe der Beklagte bereits nichts erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit es um die vom Kläger behaupteten rechtsgrundlosen Gehaltszahlungen gehe, ergebe sich ein Rechtsgrund jedenfalls aus dem vom Beklagten vorgelegten Geschäftsführervertrag. Daher weist das LG München II die Klage ab.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt (Az. des OLG München: 23 U 734/17).

C. Kontext der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung des LG München II ist zunächst etwas außergewöhnlich „eingekleidet“. Es streiten der ehemalige Treugeber und der ehemalige Treuhänder über Rechte und Pflichten der Gesellschaften, an denen treuhänderisch Kapital gehalten wurde. Den Urteilsgründen nach dürfte es sich um einen verkappten Gesellschafterstreit handeln. Im Ausgangspunkt waren der Kläger Treugeber und der Beklagte als Treuhänder sowie Geschäftsführer tätig. Nach einem entsprechenden Zerwürfnis versucht nunmehr der Kläger aus von der Gesellschaft vorgeblich abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber dem vormaligen Treuhänder geltend zu machen. Diese Ansprüche verneint das LG München II allerdings mit zutreffenden Erwägungen und führt nochmals grundsätzlich zur Frage der Haftung des Geschäftsführers in der GmbH aus. Im Ausgangspunkt völlig zutreffend argumentiert das Landgericht, dass der Treuhandvertrag jedenfalls im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich und insofern nicht entscheidungserheblich sei. Es sei daher allein auf die gesellschaftsrechtlichen sowie die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsvorschriften abzustellen. Danach sei der Beklagte als eingetragener Gesellschafter (ungeachtet des Treuhandvertrages) zunächst der einzige für die Entscheidungen der Gesellschaft zuständige Gesellschafter. Er könne daher im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch Entscheidungen über Zahlungen treffen, die das Gesellschaftsvermögen minderten und sich selbst zur Ausführung anweisen. Einer förmlichen Gesellschafterversammlung bedürfe es hierzu nicht. Wie allgemein obergerichtlich anerkannt, kann der Gesellschafter bzw. können die Gesellschafter einer Gesellschaft finanzielle Mittel auch bis zur Grenze der Erhaltung des Stammkapitals/Existenzvernichtung abziehen. Soweit ein Geschäftsführer hieran mitzuwirken hat, kann ihn die Gesellschafterversammlung entsprechend anweisen. Bei Ein-Personen-Gesellschaften könne diese Anweisung auch direkt erfolgen. Eine Haftung des Geschäftsführers (hier natürlich personenidentisch mit dem einzigen Gesellschafter) scheide aufgrund Anweisung dann aus. Eine Haftung der Gesellschafter komme ebenfalls nicht in Betracht, insbesondere liege in der Entnahme von entsprechenden Zahlungen keine Untreuehandlung i.S.d. § 266 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.
Sachlich erfolgversprechend wäre allein ein Vorgehen aus dem Treuhandvertrag gewesen. Die Ansprüche aus dem Treuhandvertrag seien jedoch im vorliegenden Fall mangels Rechtsverfolgung verjährt. Die Entscheidung verdient in ihrer dogmatischen und argumentativen Klarheit volle Zustimmung.

D. Auswirkungen für die Praxis

Bei der Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers in Ein-Personen-GmbHs ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des LG München II nochmals klar darauf hinzuweisen, dass zumindest eine partielle Exkulpation für Haftungsansprüche auf der Basis des § 43 GmbHG durch die Erteilung einer Weisung an den Geschäftsführer denkbar ist. Diese kann in der Ein-Personen-GmbH auch ohne förmliche Gesellschafterversammlung erfolgen und eröffnet insofern „Missbrauchspotential“. Gleichwohl lässt die Entscheidung des LG München II auch nochmals klar erkennen, dass diese Haftungsfreizeichnung nicht ohne weiteres unbegrenzt funktioniert, sondern jedenfalls bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften, gegen § 64 GmbHG sowie wegen einer Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff nicht zur Anwendung kommt. Vor diesem Hintergrund dürften zumindest in insolvenznahen Sachverhalten die Exkulpationsmöglichkeiten des Geschäftsführers durch eine Weisung „an sich selbst“ weitgehend ausgeschlossen sein. Gänzlich unberücksichtigt (da im konkreten Fall auch ohne Relevanz) bleibt hierbei, inwieweit eine derartige Weisung, die unmittelbar nachteilige Auswirkungen für die Gläubiger der Gesellschaft hat, indem Regressansprüche vernichtet werden, der Insolvenzanfechtung unterliegen. Dies dürfte zumindest prinzipiell in Betracht kommen und sollte vom Verwalter explizit geprüft werden.