Nachfolgend ein Beitrag vom 28.10.2016 von Hippeli, jurisPR-HaGesR 10/2016 Anm. 4

Leitsätze

1. Das Selbsthilferecht des Minderheitengesellschafters einer GmbH nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist erst dann verbraucht, wenn in einer beschlussfähigen Versammlung die Tagesordnung erledigt werden konnte.
2. Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung hat nicht die Kompetenz, die Versammlung abzubrechen. Ein kompetenzwidriger Abbruch führt nicht zur Beendigung der Versammlung.
3. Gesellschaftern, die den Versammlungsort im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Abbruchs verlassen haben, kann im Hinblick auf danach gefasste Beschlüsse des Minderheitengesellschafters ein Anfechtungsrecht zustehen. Die Ausübung dieses Anfechtungsrechts ist jedoch treuwidrig, wenn es den Gesellschaftern im Zusammenwirken mit dem Versammlungsleiter allein darauf ankam, eine Beschlussfassung über die Anträge des Minderheitengesellschafters zu verhindern.

A. Problemstellung

Der Schutz der Minderheitenrechte hat in den letzten Jahren vor allem im Aktienrecht spürbar an Bedeutung gewonnen. Dementsprechend ist die Zahl der Rechtsprechungsfälle zu § 122 AktG merklich angestiegen, zur ähnlich gelagerten Norm § 50 GmbHG halten die Fallzahlen demgegenüber noch nicht Schritt.
Nunmehr stand allerdings ein solcher Fall auf der Agenda des OLG Hamburg, der im Übrigen auch Verzahnungen zum Aktienrecht aufweist, und zwar bei der Frage des Abbruchs der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung, wenn die Einberufung durch eine Gesellschafterminderheit erfolgte.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Im Fokus stand die Frage der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der beklagten GmbH. Die Kläger und die mit 22% an der Beklagten beteiligte Nebenintervenientin sind Gesellschafter der Beklagten. Die Kläger sind zugleich deren Geschäftsführer.
Die Nebenintervenientin war per Beschluss der Gesellschafterversammlung 2012 aus der Beklagten ausgeschlossen worden, wozu noch ein Rechtsstreit im Laufen befindlich ist. Die Nebenintervenientin hält derweil noch ihre Beteiligung an der Beklagten.
2013 begehrte die Nebenintervenientin die Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Dem kamen die Kläger aber nicht nach, so dass die Nebenintervenientin selbst eine Gesellschafterversammlung einberief. Als Tagesordnungspunkte teilte sie die Bestellung eines Sonderprüfers und die Bestellung eines besonderen Vertreters mit. Die Kläger erschienen am vorgesehen Ort zur vorgesehenen Zeit nicht; strittig ist, ob diese Gesellschafterversammlung als solche überhaupt stattfand. In der Folge lud die Nebenintervenientin unverzüglich zu einer weiteren Gesellschafterversammlung in 2013 ein. In der Einladung wies sie auf eine Bestimmung der Satzung der Beklagten hin, wonach die weitere Gesellschafterversammlung jedenfalls beschlussfähig ist, gleich welche oder wie viele Gesellschafter dann anwesend sein würden.
Diese weitere Gesellschafterversammlung war (erwartungsgemäß) von Turbulenzen geprägt. Es erschienen zwei Kläger samt Rechtsanwalt, der sich zum Versammlungsleiter wählen ließ, sowie die Nebenintervenientin samt ihrem Rechtsanwalt. Der Verlauf der Gesellschafterversammlung ist weitestgehend strittig. Jedoch trägt die Nebenintervenientin vor, dass die beiden Kläger und der Versammlungsleiter den Versammlungsort verließen, nachdem der Versammlungsleiter die Gesellschafterversammlung abgebrochen hatte. Sodann soll der Rechtsanwalt der Nebenintervenientin zum neuen Versammlungsleiter gewählt und die streitgegenständlichen Beschlüsse auf Basis der Tagesordnung sollen gefasst worden sein.
In Bezug auf diese Beschlüsse wurde Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben. Die Nebenintervenientin trat dem durch die Kläger eingeleiteten Rechtsstreit bei. Das Landgericht entsprach dem klägerischen Begehren auch. Schließlich sei die zweite Einberufung seitens der Nebenintervenientin unwirksam. Denn es fehle (diesmal) an einem vorherigen Einberufungsverlangen an die Geschäftsführung der Beklagten. Das Einberufungsrecht als Minderheitsgesellschafterin sei zudem aufgrund ihrer ersten Einberufung verbraucht. Außerdem seien die streitgegenständlichen Beschlüsse erst nach Beendigung der maßgeblichen (zweiten) Gesellschafterversammlung gefasst worden.
Der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat das OLG Hamburg stattgegeben, da die streitgegenständlichen Beschlüsse entgegen dem Landgericht nicht als nichtig anzusehen seien.
Die entsprechenden Beschlüsse seien mit den Stimmen der Nebenintervenientin gefasst worden. Auch wenn man ihren Ausschluss als Gesellschafterin beschlossen habe, so ende ihre Gesellschafterstellung erst mit der bis dato noch nicht vollzogenen Übertragung der Anteile.
Auch seien die entsprechenden Beschlüsse nicht außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst worden. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung könne noch nicht von einer beendeten Gesellschafterversammlung gesprochen werden. Da dem ursprünglichen Versammlungsleiter der (zweiten) Gesellschafterversammlung die Kompetenz für den erklärten Abbruch und damit eine wirksame Beendigung gefehlt habe, habe eine Fortsetzung der Gesellschafterversammlung erfolgen können. Die Grundsätze des BGH hinsichtlich der kompetenzwidrigen Absage einer AG-Hauptversammlung seien an dieser Stelle entsprechend anzuwenden. Daher komme allenfalls ein Anfechtungsrecht solcher Gesellschafter in Betracht, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Beendigung den Versammlungsort verlassen haben. Ferner bestehe kein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel. Schließlich sei das Selbsthilferecht der Nebenintervenientin i.S.d. § 50 Abs. 3 GmbHG nicht durch die erste Einberufung verbraucht worden, da ein solches erst eintreten könne, wenn die Tagesordnung materiell erledigt ist.
Jenseits von Nichtigkeitsaspekten müsse im Hinblick auf etwaige Anfechtungsgründe vorliegend insbesondere gesehen werden, dass sich eine Berufung der Kläger auf eine mögliche Verletzung ihres Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die vom BGH für die AG-Hauptversammlung kreierten und hier dem Grunde nach heranzuziehenden Grundsätze hinsichtlich der kompetenzwidrigen Absage einer Hauptversammlung seien allerdings nicht dafür gedacht, dass Mehrheitsgesellschafter und Versammlungsleiter kollusiv zusammenwirken, um die Rechte der Minderheitsgesellschafter einzuschränken. Vorliegend sei aber jedenfalls von kollusivem und gegenüber der Nebenintervenientin treuwidrigem Verhalten der Kläger auszugehen. Ganz offensichtlich sei es den Klägern in Ansehung des Inhalts der streitgegenständlichen Beschlüsse darum gegangen, die – ansonsten nicht vermeidbare – Überprüfung ihrer Geschäftsführung zu verhindern. Auch seien keine vorgetragenen nachvollziehbaren Gründe erkennbar, warum dem (ersten) Einberufungsverlangen der Nebenintervenientin nicht gefolgt wurde. Auch der Umgang des originären Versammlungsleiters der (zweiten) Gesellschafterversammlung mit der Frage, ob die (erste) Gesellschafterversammlung als Grundlage für die (zweite) Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, lasse nur den Schluss auf kollusives Verhalten zu.
Schließlich wurde auch der Inhalt der streitgegenständlichen Beschlüsse (Bestellung eines Sonderprüfers und eines besonderen Vertreters) nicht weiter beanstandet, sondern vom Oberlandesgericht als verhältnismäßig bewertet.

C. Kontext der Entscheidung

Interessant ist zunächst der Teilaspekt, ob die Einberufung der (zweiten) Gesellschafterversammlung durch die Nebenintervenientin ordnungsgemäß war. Dabei geht es um die Reichweite des Selbsthilferechts i.S.d. § 50 Abs. 3 GmbHG. Grundsätzlich ist es so, dass der Minderheitsgesellschafter, der mindestens 10% des Stammkapitals hält, i.S.d. § 50 Abs. 1 GmbHG berechtigt ist, von der Geschäftsführung nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Begründung die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, so kann der Minderheitsgesellschafter i.S.d. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst die Einberufung bewirken. Dies sichert in Verbindung mit dem Recht des Minderheitsgesellschafters auf Ergänzung/Stellung einer Tagesordnung den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf eine materielle Beschlussfassung ab, der lediglich durch die allgemeinen Grenzen des Rechtsmissbrauchs und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht limitiert ist (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 50 Rn. 2).
Dieses Recht auf materielle Beschlussfassung konnte die Nebenintervenientin auf der von ihr einberufenen (ersten) Gesellschafterversammlung allerdings nicht durchsetzen. Schließlich hätte sie dort ihre Tagesordnungspunkte in Ermangelung von Beschlussfähigkeit nicht beschließen können, das Ausbleiben der Kläger hätte ihr Recht somit vereitelt. Stimmig ist es daher, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, dass das Selbsthilferecht der Nebenintervenientin durch die Einberufung der (fruchtlosen ersten) Gesellschafterversammlung nicht bereits verbraucht war. Letztlich muss es so sein, dass die Gesellschafter sich in genehmer Zeit mit dem Anliegen der Gesellschafterminderheit befassen und nicht mit allerlei „formellen Tricks“ eine Beschlussfassung hierzu verhindern, indem sie bzw. die (oftmals und auch vorliegend personenidentischen) Geschäftsführer dafür sorgen, dass entweder
1. zunächst keine Gesellschafterversammlung i.S.d. § 50 Abs. 1 GmbHG einberufen wird, oder
2. die durch die Minderheit dennoch einberufene Gesellschafterversammlung i.S.d. § 50 Abs. 3 GmbHG durch Ausbleiben der Gesellschaftermehrheit beschlussunfähig bleibt, da die Satzung ein Präsenzquorum vorsieht, oder
3. die im nächsten Anlauf durch die Minderheit einberufene Gesellschafterversammlung ohne Präsenzquorum (sog. Folgeversammlung) vor Beschlussfassung beendet wird, oder
4. ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund in Bezug auf die dann durch die Minderheit gefassten Beschlüsse herbeikonstruiert wird.
Ein Verbrauch des Selbsthilferechts der Minderheit steht somit insgesamt unter dem Vorbehalt der Zweckerreichung in Form einer tatsächlich erfolgten materiellen Beschlussfassung.
Vorliegend war insbesondere der Umstand (3.) kritisch. Als Faustregel geht die Literatur davon aus, dass für eine satzungsrechtlich vorgesehene Folgeversammlung, die nötig erscheint, weil die erste Gesellschafterversammlung durch das Fernbleiben der Mehrheit obsolet wurde, für die erneute Einberufung exakt dieselben Voraussetzungen gelten (Hüffer/Schürnbrand in: Großkomm GmbHG, 2. Aufl. 2014, § 50 Rn. 34). Faktisch würde dies bedeuten, dass die Minderheit nochmals von der Geschäftsführung eine Einberufung verlangen müsste, bevor sie diese selbst vornimmt (so auch OLG Dresden, Urt. v. 29.09.1994 – 7 U 213/94 – NJW-RR 1995, 235). Im vorliegenden Fall ist ein solches zwar nicht erfolgt, erscheint aber entgegen der Sichtweise des OLG Dresden aus teleologischen Gründen auch nicht erforderlich. Denn die Geschäftsführung hat es stets in der Hand, noch selbst die Gesellschafterversammlung einzuberufen (konkurrierende Kompetenz im Verhältnis zum Selbsthilferecht i.S.d. § 50 Abs. 3 GmbHG). Für den Fall, dass sie bis zur fruchtlos durchgeführten ersten Gesellschafterversammlung nichts weiter unternommen hat, erscheint ein nochmaliges Einberufungsverlagen der Minderheit mit Blick auf eine Folgeversammlung als unnötige Förmelei. Denn die Geschäftsführung hat dann hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht willens ist, der an dieser Stelle bestehenden Pflicht zur Einberufung Folge zu leisten.
Sodann ist die Frage danach zu stellen, wer die Kompetenz zur Absage/Beendigung der Gesellschafterversammlung hat und haben sollte, wenn diese durch eine Minderheit einberufen wurde. Im Aktienrecht wurde diese Frage vom BGH unlängst in der Weise beantwortet, dass die standardisierte Kompetenzzuordnung (Einberufung und Absage der Hauptversammlung sind gleichsam Sache des Vorstands) in Bezug auf die Absage auch dann nicht durchbrochen und folglich einer Aktionärsminderheit oder -gesamtheit überantwortet wird, wenn die Einberufung ausnahmsweise durch die Aktionärsminderheit erfolgte; in die aktienrechtliche Kompetenzordnung soll also erst nach gerichtlicher Überprüfung eingegriffen werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2015 – II ZR 142/14 – NZG 2015, 1227, 1230; dazu detailliert Hippeli, jurisPR-HaGesR 12/2015 Anm. 1). Im Recht der GmbH gibt es die Causa der gerichtlichen Ermächtigung wie in § 122 Abs. 3 AktG jedoch nicht (vgl. zum Versuch, mit § 80 Abs. 3 GmbHG im RegE 1971 zu einem reformierten GmbHG einen Gleichlauf herzustellen Liebscher in: MünchKomm, GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 50 Rn. 47; Seibt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 50 Rn. 21), so dass die aktienrechtlichen Erwägungen nicht 1:1 herangezogen werden können.
Konkret zur Frage, wer dafür zuständig ist, eine i.S.d. § 50 Abs. 3 GmbHG durch eine Minderheit einberufene Gesellschafterversammlung abzusagen, hatte das OLG Hamburg selbst bereits im Jahr 1997 die entsprechenden Maßstäbe angedeutet (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 18.04.1997 – 11 U 29/97 – GmbHR 1997, 795, 796; ähnlich auch Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 49 Rn. 9a). Danach soll es so sein, dass „eine Gesellschafterversammlung von dem Organ abgesagt werden kann, das sie – entsprechend seiner Zuständigkeit – einberufen hat, und das (ist) der Geschäftsführer … Daran ändert nichts, dass die Einberufung … insbesondere auch dem gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG begründeten Verlangen des Mitgesellschafters … entsprach; denn auch für eine so veranlaßte Einberufung (ist) der … Geschäftsführer zuständig (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Eine Einberufung gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG (würde) zu anderen Konsequenzen führen …“. Hieraus ist zu folgern, dass grundsätzlich stets die GmbH-Geschäftsführung für die Absage der Gesellschafterversammlung zuständig ist; im Falle der Einberufung durch den Minderheitsgesellschafter selbst geht die Zuständigkeit jedoch auf diesen über.
Eine Absage darf indes nicht mit einer Beendigung einer bereits eröffneten Gesellschafterversammlung verwechselt werden, da die Eröffnung – wie auch bei der AG – die Zuständigkeiten von der Verwaltung auf die versammelten Gesellschafter verschiebt, was das Oberlandesgericht vorliegend zutreffend beurteilt hat (vgl. dazu Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 49 Rn. 9a). Zutreffend ist somit die Sichtweise des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall, dass der originäre Versammlungsleiter die (zweite) Gesellschafterversammlung mangels Kompetenz hierzu nicht beenden konnte, somit die Beschlüsse bei Fortsetzung der Gesellschafterversammlung durch die Nebenintervenientin wirksam gefasst wurden. Das Ende der Gesellschafterversammlung bestimmt der Versammlungsleiter schließlich immer nur nach Maßgabe der Tagesordnung (Teichmann in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2012, § 48 Rn. 17), dagegen steht ihm nicht die Kompetenz zu, vor Abarbeitung der Tagesordnung das Ende zu bestimmen. Dieses Ergebnis ist im Übrigen schon deshalb stimmig, weil der Versammlungsleiter der GmbH-Gesellschafterversammlung – anders als sein aktienrechtliches Pendant – kein eigenständiges Organ ist, sondern bloßer Funktionsgehilfe der Gesellschafterversammlung (Hüffer/Schürnbrand in: Großkomm GmbHG, § 48 Rn. 28), so dass ihm keinerlei derart weitreichende Entscheidungsmacht zuzubilligen ist.
Zum angenommenen Verstoß der Kläger gegen die Treuepflicht der Nebenintervenientin gegenüber als Mitgesellschafterin bleibt festzuhalten, dass Urteilsbegründungen bezogen auf die Treuepflicht innerhalb der GmbH in der letzten Zeit im Vordringen befindlich zu sein scheinen. Die vorliegende Entscheidung ist seit April 2016 schließlich die dritte herausgehobene gesellschaftsrechtliche Entscheidung (nach BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14 – NZG 2016, 781 und OLG München, Urt. v. 23.06.2016 – 23 U 4531/15 – DB 2016, 1685), die sich hiermit vertieft auseinandersetzt. Diesmal geht es um die der Treuepflicht unterfallende Fallgruppe der Rücksichtnahme und Fürsorge des Mehrheitsgesellschafters gegenüber dem Minderheitsgesellschafter, verstanden als besondere Form der Loyalitätspflicht. Allerdings verschwimmen die Grenzen zwischen Treuepflicht auf der einen und des Rechtsmissbrauchs der Mehrheitsgesellschafter/Kläger auf der anderen Seite in den Ausführungen des Oberlandesgerichts etwas.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Auswirkungen für die Praxis sind hoch. Das OLG Hamburg stärkt mit der vorliegenden Entscheidung die Minderheitsrechte in der GmbH deutlich und stellt eine stringente Verknüpfung zur einschlägigen jüngeren Rechtsprechung im Aktienrecht her. Die Maßstäbe von BGH, Urt. v. 30.06.2015 – II ZR 142/14 werden übertragen und konzise an den Unterschiedsgehalt zwischen § 122 AktG und § 50 GmbHG adaptiert, so dass die Einheit des Kapitalgesellschaftsrechts insgesamt gesichert wird.