Nachfolgend ein Beitrag vom 16.10.2017 von Fischer, jurisPR-SteuerR 42/2017 Anm. 1

Leitsatz

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig.

A. Problemstellung

Es geht um ein Thema, das dazu verleiten kann, in eine intellektuelle Genderfalle zu geraten, in welcher die deutsche Sprache schon lange steckt. Es ist zu fragen, ob der Jurist/die Juristin („Jurist*in“; hierzu Peter Eisenberg, F.A.Z. v. 21.09.2017 „Missbrauchte Sprache“) unterhalb der Schwelle der vom AGG und den einschlägigen europäischen Richtlinien definierten rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gewichtigkeit einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung – auch im Hinblick auf das kollidierende Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG – die Problemlösung nicht besser der Zivilgesellschaft überlassen sollte. Dies setzt freilich eine gewisse Toleranz gegenüber als sozialverträglich anerkannten Differenzierungen voraus. Immerhin ist der „Deutsche Juristinnenbund e.V.“, der nach seiner Satzung ausdrücklich keine Männer als Mitglieder aufnimmt, als gemeinnützig anerkannt – warum auch nicht? Auf einem anderen Blatt steht die Frage, inwiefern die geheime und schwerpunktmäßig individual- und gruppennützige Abhaltung von Ritualen durch Freimaurerlogen „die Allgemeinheit fördert“. Dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Merkmal ist unter dem Aspekt der Unterscheidung von Eigen- bzw. Gruppennützigkeit und Förderung des Allgemeinwohls in den Blick zu nehmen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin ist eine Freimaurerloge in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts. Nach § 1 ihrer Satzung ist sie eine „auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei im Verband der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland“. Die Pflege der Freimaurerei durch die Loge umfasst „die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland“.
Nach ihrer Satzung verfolgt die Loge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht. Gemäß § 3 der Satzung hat die Loge keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglieder der Loge können alle unbescholtenen Männer werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 erfüllen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme oder Annahme in die Loge erworben (§ 4 der Satzung). Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung der Loge.
Die gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuer erhobene Klage blieb erfolglos (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2015 – 6 K 2138/14 K – EFG 2015, 1632). Nach dem Internetauftritt der Klägerin sei das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten aber der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit, und diese Tempelarbeit finde ausschließlich unter Brüdern statt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH führte zur Begründung aus:
I. Die Klägerin fördert die Allgemeinheit nicht i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt. Dieses Tatbestandsmerkmal wird geprägt durch die objektive Werteordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit. Zu diesen Werten gehört der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin diskriminiert Frauen „allein wegen ihres Geschlechts“, da sie nur Männer als Mitglieder aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten – der „entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit“ – offensteht. Dieser Verstoß gegen die Werteordnung des GG ist nicht gerechtfertigt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 – BVerfGE 132, 72).
II. Fehlt es wie im Streitfall an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (BVerfG, Beschl. v. 24.01.1995 – 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94 Rn. 68 – BVerfGE 92, 91 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt Art. 9 Abs. 1 GG nicht in Betracht, da die korporative Religionsfreiheit spezialgrundrechtlich durch Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG gewährleistet ist. Zur Religionsfreiheit gehört die religiöse Vereinigungsfreiheit, für deren Gewährleistung sich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV bezieht. Dieses Recht bleibt der Klägerin unbenommen. Streitgegenstand ist allein die staatliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein zur Erlangung unmittelbarer (Steuerfreiheit) und mittelbarer (Spendenabzug) steuerlicher Vorteile. Insoweit hat das BVerfG bereits entschieden, dass die Umsatzsteuerfreiheit nicht in den Schutzbereich des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften fällt (BVerfG, Beschl. v. 04.10.1965 – 1 BvR 498/62 – BVerfGE 19, 129, unter III.4.). Dasselbe gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für die von der Klägerin begehrte Körperschaftsteuerfreiheit und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Denn die Religionsfreiheit gewährleistet weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH, Urt. v. 31.05.2005 – I R 105/04 Rn. 35 – BFH/NV 2005, 1741).
III. Das Finanzgericht hat der Klägerin im Ergebnis auch zu Recht die Anerkennung als gemeinnützig wegen Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO versagt. Denn die Klägerin verfolgt solche Zwecke nicht „ausschließlich“ i.S.d. § 56 AO, da sie hinsichtlich der Förderung der Religion die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt.
IV. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die im Bezirk des Finanzamts ansässigen und wegen Förderung der Religion als gemeinnützig anerkannten katholischen Ordensgemeinschaften eine steuerrechtliche Diskriminierung rügt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV ist nicht geeignet, das Finanzamt zu einer Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig zu verpflichten.
1. Soweit aus öffentlichen Quellen ersichtlich und daher gerichtsbekannt ist, widmen sich die …-Schwestern der Fürsorge für Menschen bei Krankheit und Alter, die Ordensgemeinschaft der …-Brüder ist ein katholischer Krankenpflegeorden. Körperschaften, die derartige Zwecke verfolgen, können nach § 53 AO wegen Förderung mildtätiger Zwecke gemeinnützig sein, und Ordensgemeinschaften, die darauf gerichtet sind, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (etwa durch „Abhaltung von Gottesdiensten“) zu fördern (vgl. § 54 Abs. 2 AO), können wegen Förderung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO anerkannt werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 53 AO setzt jedoch keine „Förderung der Allgemeinheit“ voraus, so dass die für die Klägerin einschlägige Einschränkung des § 52 Abs. 1 AO nicht gilt. Dasselbe gilt für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO.
2. Selbst wenn die …-Schwestern und …-Brüder oder die Anbetungsschwestern (auch) wegen Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO als gemeinnützig anerkannt worden wären, könnte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt sein, weil es für den jeweiligen Ausschluss von Frauen (…-Brüder) bzw. Männern (…-Schwestern und Anbetungsschwestern) einen zwingenden sachlichen Grund gibt. Wäre dies nicht der Fall und die Anerkennung dieser Ordensgemeinschaften und die Anerkennung von Schützenvereinen, die nur Männer als Mitglieder zulassen, deshalb rechtswidrig, ergäbe sich auch hieraus kein Anspruch der Klägerin darauf, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls als gemeinnützig anerkannt zu werden. Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, so dass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt.
V. Ohne Erfolg rügt die Klägerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten Diskriminierung die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 1 EMRK (Religionsfreiheit), Art. 11 Abs. 1 EMRK (Vereinigungsfreiheit) und aus Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – BVerfGE 111, 307, unter C.I.1.a). Die Normen der EMRK verstärken somit lediglich ein dem Steuerpflichtigen nach nationalem Recht bereits zustehendes Recht, können aber ein den deutschen Gesetzen nicht innewohnendes Recht regelmäßig nicht eigenständig begründen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Europarechtsschutz, Rn. 63). Da die Berufung der Klägerin auf die Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG erfolglos geblieben ist, scheidet auch ein weitergehender Schutz nach der EMRK aus.

C. Kontext der Entscheidung

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Ihre Begründung gibt Anlass zu Fragen.
I. Die Freimaurerlogen sind zivilgesellschaftliche Organisationen, die als solche ihre satzungsmäßigen Ziele und die Art deren Verwirklichung autonom bestimmen können. Grundsätzlich sind sie nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. „Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien Wirkung, und die Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Die Reichweite dieser Bindung bestimmt sich dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich der sich gegenüberstehenden Grundrechte“ (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 Rn. 6). Andererseits können Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten – unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte – „ähnlich oder auch genauso weit wie der Staat durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat.“ „Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen – insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten – unterworfen sind (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – BVerfGE 128, 226 „Fraport-Urteil“). Darüber hinaus sind die Grundrechte im bürgerlichen Recht als objektive Wertordnung zu beachten (BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 357/11 – DStR 2014, 671; Honsell in: Staudinger, BGB, 2013, Einleitung zum BGB Rn. 195 ff. m.w.N.). Allerdings enthält das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner. Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus (BGH, Urt. v. 15.01.2013 – XI ZR 22/12 – NJW 2013, 1519; Dreier/Heun, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 69 f.; allgemein Dammann, Die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht, 2005; Jestaedt/Britz, Diskriminierungsschutz und Privatautonomie, 2005, VVDStRL 64, 298, 330 ff.).
II. Zielführend dürfte es freilich sein, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen des Geschlechts in die Auslegung des § 52 AO zu verlegen. Dem V. Senat des BFH ist im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, als Förderung der Allgemeinheit solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten (BFH, Beschl. v. 16.10.1991 – I B 16/91 Rn. 7 – BFH/NV 1992, 505). Nicht unproblematisch ist es, wenn der Senat fortfährt: Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Für diese Aussage bezieht sich der BFH auf das Urteil vom 31.05.2005 (I R 105/04 – BFH/NV 2005, 1741; die Verfassungsbeschwerde war erfolglos, vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.02.2006 – 1 BvR 1846/05), das entschieden hat: Ein Verein, der sich zur artgemäßen und wesensgemäßen Ungleichheit von Menschen bekennt und dessen Mitglieder sich im Lebenskampf mit anderen „Arten“ sehen, steht im Widerspruch zum Wertesystem der Grundrechte und ist daher auch dann nicht gemeinnützig, wenn er eine Religionsgemeinschaft ist. Dies verletzt weder den Gleichheitssatz noch die Religionsfreiheit. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen: Eine Vereinigung, die ein Bekenntnis zur art- und wesensgemäßen Ungleichheit von Menschen („Artbekenntnis“) im Programm führt, darf der Staat nicht steuerlich privilegieren.
III. Freilich gibt es eine Skala von Fällen mit einer großen Bandbreite. Die Problematik lässt sich an dem folgenden Beispiel verdeutlichen. Der „Deutsche Juristinnenbund“ ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein (https://www.djb.de/verein/satzung2015/). Zwecke des Vereins sind (1) die Förderung der Wissenschaft durch Fortentwicklung des Rechts, unter anderem auf dem Gebiet der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau in Gesellschaft, Beruf und Familie sowie der rechtlichen Absicherung der Lebenssituation von Kindern und alten Menschen, (2) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. In § 2 der Satzung heißt es:
„Jede Frau, die Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften studiert hat oder studiert, kann Mitglied des Vereins werden.“
Geht es hier also um eine Förderung der Gleichberechtigung im vereinsrechtlichen Format mittels Diskriminierung von Männern? Ist hier ernstzumachen mit der Aussage des BVerfG: „An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind“ (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 – BVerfGE 132, 72)? Dieser Beschluss betrifft im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG) bei Benachteiligung von Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft und die mangelnde Berücksichtigung spezifisch elternschaftsbezogener Hindernisse für Erwerbstätigkeit.
IV. Gleichwohl erscheint es angesichts des Beispiels „Juristinnenbund“ notwendig, die „Diskriminierung“ als Rechtsbegriff näher zu präzisieren. Hierbei zeigt es sich, dass es Lebensbereiche gibt, in denen ein Gender-Rigorismus nicht nur nicht sozialadäquat ist und ideologisch verbohrt wirkt, sondern sich auch nicht in die positiv-rechtliche Dogmatik der Gleichstellung der Geschlechter einpassen lässt. Die vorstehend unter II. zitierte Rechtsprechung der Zivilgerichte zur „mittelbaren Wirkung der Grundrechte“ weist hier in die richtige Richtung, wenn das rechtliche, wirtschaftliche und soziale Gewicht der Diskriminierung ins Spiel gebracht wird. Dies ergibt sich z.B. aus § 2 („Anwendungsbereich“) des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), nach welchem Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig sind in Bezug auf bestimmte Lebens- und Konfliktbereiche: der Arbeitsmarkt (Nr. 1 und 2: Bedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen), Nr. 3: Zugang zur Berufsausbildung und Berufsbildung, Weiterbildung, Nr. 4: Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung, Nr. 5: Sozialschutz, Nr. 6: soziale Vergünstigungen, Nr. 7: die Bildung; Nr. 8: Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
Die genannten Bereiche sind für die Konstituierung einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung wesentlich und unverhandelbar. Mit dieser Maßgabe wollte der Gesetzgeber des AGG sicherstellen, „dass die angestrebten Wirkungen des Gesetzes die Lebensbereiche von Frauen mit umfassen und dass Frauen von den neuen gesetzlichen Schutzmöglichkeiten auch Gebrauch machen können“ (BT-Drs. 16/1780). Daran, dass die Gleichbehandlung in so kleiner Münze wie in einem Anspruch auf Aufnahme in einen Männer-Geheimbund beansprucht werden könnte, hat der nationale Gesetzgeber bei der gegenständlichen Konturierung des § 2 AGG ebenso wenig gedacht wie die europäischen Richtlinien, die mit dem AGG in nationales Recht umgesetzt werden sollten (z.B. die „Gender-Richtlinie“ 76/207/EWG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft).
V. Dies mag in anderen Jurisdiktionen anders gewertet werden. Es gibt weltweit die ursprünglich rein männlichen „Service-Clubs“ wie Rotary, Lions-Club und Kiwanis, die auch heute noch ausschließlich weiblichen Clubs Zonta, Soroptimist und Ladies Circle, sowie Round Table mit ausschließlich männlichen Mitgliedern unter 40 Jahren (https://de.wikipedia.org/wiki/Service-Club, abgerufen am 10.10.2017). Bei den Rotariern waren Frauen als Mitglieder lange Zeit nicht zugelassen. In Bezug auf „Rotary International“ hat das Oberste Bundesgericht der USA im Jahr 1987 auf Grundlage kalifornischer Antidiskriminierungsgesetze die Mitgliedschaft von Frauen zugelassen (Board of Directors of Rotary International v Rotary Club of Duarte. 481 U.S. 537; http://www.law.cornell.edu/supremecourt/text/481/537, abgerufen am 10.10.2017). Das Problem in dieser Weise zu verrechtlichen und zu lösen, ist sicherlich vertretbar. Allerdings dürfte es vorzugswürdig sein, die „Regulierung“ der zivilgesellschaftlicher Zusammenschlüsse der Zivilgesellschaft selbst zu überlassen. Diese kann und sollte darüber befinden, ob in Schützenvereinen Frauen Mitglieder werden können (die gesellschaftliche Entwicklung geht in diese Richtung; vgl. Monika Palowski, „Schützenfest ist Männersache“?! – Eine qualitative Studie zur Inklusion von Frauen in einen niederrheinischen Schützenverein; Diplomarbeit Bielefeld 2008/09, aufrufbar über Google), ob diese Vereine Angehörige nichtchristlicher Religionen aufnehmen und ob männliche/weibliche Mitglieder mit nicht mehrheitsfähiger sexueller Orientierung Schützenkönige und Schützenköniginnen werden können.
VI. Der BFH hat das gemeinnützigkeitsrechtliche Merkmal der „Förderung der Allgemeinheit“ zu Recht unter anderem Aspekt beleuchtet. Das Finanzgericht ist unter Berücksichtigung der Selbstdarstellung der Klägerin davon ausgegangen, „dass die rituellen Arbeiten und ihr Hauptzweck daher auf die Förderung ihrer männlichen Mitglieder (Logenbrüder) ausgerichtet ist.“ Der BFH beanstandet nicht die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach die günstigen Auswirkungen dieser „Erziehung“ auf die Allgemeinheit („Nebenmenschen“) lediglich einen Nebenzweck der Förderung ihrer Mitglieder bilden. Unerheblich ist, dass die Klägerin ihren Satzungszweck „insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurerischen Unterricht“ verwirklicht und (nur) seinen Mitgliedern ermöglicht, „sich durch eine stufenweise fortschreitende Lehr- und Übungsart weiterzubilden und zur Entfaltung zu bringen“. „Die Würdigung des Finanzgerichts zur besonderen Bedeutung des Rituals schließt es aus, dass die übrigen Arbeitsfelder (‚geistiges Forum‘, ‚Brüderlichkeit in geselliger Runde‘, ‚karitative Arbeit‘, ‚Dienst am Bunde‘) den rituellen Arbeiten gleichberechtigt gegenüberstehen.“
Hinter diesen Überlegungen des BFH steht die Erkenntnis, dass mit der „Förderung der Allgemeinheit“ die „Förderung im Interesse der Allgemeinheit und des gemeinen Wohls“ gemeint ist (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rn. 3.21 ff.; ebenso Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, Schriftenreihe des BMF Heft 40, 1988, S. 80 f.: Ob das Gemeinwohl gefördert wird, hängt nicht von der Zahl der geförderten Personen ab). § 10 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 2 UStG 1919 hatte es mit einer positiven Formulierung auf den Punkt gebracht: „Gemeinnützigkeit liegt nur vor, wenn das Unternehmen dem Interesse der Allgemeinheit und nicht nur bestimmter Personen oder eines engen Kreises von solchen zu dienen bestimmt ist.“ Mit der verunglückten Textfassung des § 52 Abs. 1 Satz 2 AO gerät das „Interesse der Allgemeinheit“ aus dem Blickfeld. Die h.M. setzt, wie es die Vorschrift nahelegen könnte, die „Allgemeinheit“ gleich mit dem „Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt“. Dies gibt freilich keinen vertretbaren Sinn. Vielmehr hat die Bestimmung zwei verschiedene Personenkreise im Blick:

• (1) Die „Allgemeinheit“, in deren Interesse Gemeinwohlaufgaben definiert und verfolgt werden, mithin im Regelfall die Gesamtheit der Bevölkerung. Liegt eine Tätigkeit im „öffentlichen“ Allgemeininteresse, so kommt sie auch der Allgemeinheit zugute;
• (2) die Person oder Personenmehrheit, der die Fördertätigkeit der begünstigten Körperschaft unmittelbar zugutekommt (Destinatäre). Dies können geförderte Künstler, betreute Behinderte, versorgte Bedürftige sein, die freilich nicht einer nach Familien- oder Unternehmenszugehörigkeit abgegrenzten Gruppe angehören dürfen. Unter dieser Voraussetzung braucht nur eine einzige Person Nutznießer der Förderung (Destinatär) zu sein, etwa ein einzelner Künstler oder ein einzelner politisch verfolgter Bürgerrechtler, der seinerseits nicht der Gruppe (1) angehören muss. Wird ein solcher Destinatär lediglich in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Allgemeinheit gefördert, liegt gleichzeitig eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit vor.
Das Tatbestandsmerkmal „Allgemeinheit“ ist mithin nicht auf den Kreis der geförderten Personen zu beziehen. Die „Förderung im Interesse der Allgemeinheit“ muss gegen ein Eigen- oder Gruppeninteresse abgegrenzt werden. Entscheidend ist nicht der personelle Umfang des Kreises der Destinatäre, sondern der Ausschluss einer gruppennützigen Interessenlage der Förderer. Warum sollte z.B. ein Verein von Nobelpreisträgern, der mittels hoher Mitgliedsbeiträge einen Nachwuchswissenschaftler mit einem Stipendium fördert, nicht gemeinnützig sein?

D. Auswirkungen für die Praxis

Der Verfasser wird gewiss nicht die gleichstellungsrechtliche Jakobinermütze aufsetzen und seine Mitgliedschaft im Juristinnenbund gerichtlich erzwingen wollen. So viel Gelassenheit muss sein, auch angesichts eines Themas, das bisweilen zu ideologischen Grabenkriegen führt.

Keine Gemeinnützigkeit einer traditionellen Freimaurerloge
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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