Nachfolgend ein Beitrag vom 19.12.2017 von Hippeli, jurisPR-HaGesR 12/2017 Anm. 2

Leitsätze

1. Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände.
2. Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist.

A. Problemstellung

Sind die Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen zweier GmbHs in einer notariellen Niederschrift zusammengefasst, so stellt sich die Frage, ob dieser Umstand zwei notarielle Gebühren auslöst oder doch nur eine.
Ausgangspunkt ist im Wesentlichen § 93 Abs. 2 GNotKG: „Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.“
Der BGH musste nun im Kern entscheiden, ob die beiden vorliegenden Beurkundungsvorgänge (Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen zweier GmbHs) ohne sachlichen Grund zusammengefasst waren oder nicht.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Im Fall ging es um einen Vertragskonzern zwischen der Konzernmutter in der Rechtsform einer SE & Co. KGaA und ihren beiden Tochterunternehmen in der Rechtsform von GmbHs. Die jeweils bestehenden Unternehmensverträge wurden 2014 per Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben. Im Anschluss wurden Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen abgehalten, wo der Aufhebung jeweils per Beschluss zugestimmt wurde. Dabei wurden die beiden Beschlüsse in einer notariellen Niederschrift zusammengefasst. Diesbezüglich rechnete der Notar zwei Beurkundungsverfahren ab. Hiermit wollte sich die Konzernmutter aber nicht abfinden und nur eine Gebühr entrichten. Demzufolge stellte sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Konzernmutter hatte in der Sache keinen Erfolg.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend beurteilt habe, gehe es vorliegend um zwei Beurkundungsgegenstände, die ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden. Folge davon sei, dass i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zwei verschiedene Verfahren vorliegen, die somit zwei Gebühren auslösen. Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen verschiedener GmbHs müssten jedenfalls als verschiedene Beurkundungsgegenstände angesehen werden. Auch wenn diese dann Teil eines einheitlichen Beurkundungsverfahrens geworden seien, so dass grundsätzlich i.S.d. § 35 Abs. 1 GNotKG eine Zusammenrechnung erfolge, so sei vorliegend die Ausnahme des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG einschlägig. Schließlich sei kein sachlicher Grund erkennbar, nach Maßgabe dessen die Beurkundung mehrerer Beurkundungsgegenstände hätte zusammengeführt werden müssen.
Dass ein sachlicher Grund fehle, zeige schon § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG, der vom Vorliegen eines sachlichen Grunds dann ausgeht, wenn an mehreren Beurkundungsgegenständen verfahrensmäßig die selben Personen beteiligt sind. Dies sei vorliegend aber nicht gegeben. Denn zwei unterschiedliche Gesellschafterversammlungen als Willensbildungsorgane belegten dies, selbst wenn letztlich der identische Gesellschafterkreis vorhanden ist und die beteiligten Gesellschaften demselben Konzern angehören. Darüber hinaus reiche auch der Wunsch eines Beteiligten nach einer einheitlichen Beurkundung (mit der Folge der Kostenersparnis qua Beteiligtenwillen) nicht aus, um einen sachlichen Grund darzustellen. Denn sachliche Gründe müssten gerade objektiv vorliegen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Ratio von § 93 Abs. 2 GNotKG lautet auf den Punkt gebracht: Eine Zusammenbeurkundung bleibt gebührenrechtlich unberücksichtigt, wenn sie sich sachlich nicht begründen lässt (Macht in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 93 GNotKG Rn. 14). Wie bereits bezeichnet, kam es vorliegend deshalb entscheidend darauf an, was unter „ohne sachlichen Grund“ i.S.d. § 93 Abs. 2 GNotKG zu verstehen ist. Rechtsprechung gibt es dazu kaum. Das erst seit 2013 in Kraft befindliche GNotKG hat hierzu erst zwei veröffentlichte Vorläuferentscheidungen gezeitigt.
Laut diesen beiden Entscheidungen (LG Frankenthal, Beschl. v. 01.09.2016 – 2 OH 5/16 – ZNotP 2016, 370, und OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2017 – 20 W 93/15) kommt es für das Vorliegen des Merkmals „ohne sachlichen Grund“ insbesondere darauf an, dass keines der beiden in § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG angelegten Regelbeispiele (Beteiligtenidentität oder objektiv erkennbarer Verknüpfungswille) einschlägig ist. Dem OLG Frankfurt nach sind die beiden Regelbeispiele indes gerade nicht abschließend, sondern es ist möglich, dass im Einzelfall auch weitere Fälle ausgemacht werden können. Dies sieht auch die Literatur so und verweist dabei auf den Wortlaut „insbesondere“ (Bormann in: Bormann/Diehn, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 93 Rn. 13).
Daran gemessen lässt sich feststellen, dass der BGH in der vorliegenden Entscheidung nur eines der beiden Regelbeispiele wirklich näher untersucht hat, und zwar die Beteiligtenidentität. Dabei kann ein sachlicher Grund allerdings wohl auch dann unterstellt werden, wenn grundsätzlich hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands Beteiligtenidentität vorliegt oder aber im Ausnahmefall auf Basis des Ermessens des Notars und der Rechtfertigung durch den konkreten Sachverhalt im Einzelfall eine teilweise Beteiligtenidentität (Bormann in: Bormann/Diehn, GNotKG, § 93 Rn. 13; Diehn in: Korintenberg/Bengel, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 93 Rn. 31).
Höchst fraglich und vom BGH vorliegend nicht weiter untersucht war indes die 2. Variante aus § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG (objektiv erkennbarer Verknüpfungswille). Ein solcher liegt dann vor, wenn in der notariellen Urkunde der Wille zum Ausdruck kommt, dass mehrere Beurkundungsgegenstände voneinander abhängig sein sollen (BT-Drs. 17/11471, S. 179 f.). An dieser Stelle ist das Judikat des BGH unschlüssig. Denn der BGH unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem subjektiven Willen der Geschäftseinheit (zulässig) und dem subjektiven Willen der Gebühreneinheit (unzulässig, vgl. § 125 GNotKG), sondern vermischt dies im Rahmen einer Art Gesamtobjektivierung. Dabei bleibt der Anwendungsbereich der 2. Variante aus § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG (objektiv erkennbarer – subjektiver – Verknüpfungswille) auf der Strecke und läuft nun entgegen dem klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen völlig leer. Man darf fragen, warum dies so sein sollte. Denn natürlich soll § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG einen Ausnahmecharakter aufweisen und natürlich soll ein Missbrauch der Verfahrenstrennung verhindert werden (vgl. etwa Otto in: Renner/Otto/Heinze, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 93 Rn. 5 f.; Macht in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 93 GNotKG Rn. 14). Jedoch sind der Missbrauchswille und Gebührenvermeidungsaspekte nicht wirklich erkennbar, wenn zwei Tochterunternehmen einheitlich konzernrechtlich entflechtet werden sollen. Denn dann liegt eine objektive Zweckbeziehung der beiden Beurkundungsgegenstände zueinander vor, wenngleich die parallele Zustimmung von Konzerngesellschaften zur Änderung ihrer Unternehmensverträge der Auffassung von Teilen der Literatur nach nicht hierunter fallen soll (vgl. schon bislang Diehn in: Korintenberg/Bengel, GNotKG, § 93 Rn. 34 f.).

D. Auswirkungen für die Praxis

Auswirkungen für die Praxis bestehen in der Form, dass nun höchstrichterlich entschieden ist, dass § 93 Abs. 2 GNotKG nur äußerst restriktiv zur Anwendung kommt. Insbesondere die 2. Variante aus § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG (objektiv erkennbarer Verknüpfungswille) hat faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Darüber hinaus dürfte der Restriktionswille des BGH auch bedeuten, dass sich ein weiterer Fall – über die beiden vertypten Regelbeispiele aus § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG hinaus – eigentlich nicht mehr konstruieren lässt.

Beurkundung von zwei GmbH-Gesellschafterversammlungen in einer Niederschrift
Thomas HansenRechtsanwalt
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